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Urheberrecht
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Bildnachweise
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Hinweis zu Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden. Inhalte auf dieser Website stellen keine medizinische Beratung dar und ersetzen nicht den Rat einer Ärztin, eines Arztes oder einer Apothekerin bzw. eines Apothekers.
Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzerklärung
Stand: Oktober 2026
Wir freuen uns über Ihr Interesse an der nuvital GmbH. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darüber, welche personenbezogenen Daten wir beim Besuch dieser Website und im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen verarbeiten, zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und welche Rechte Ihnen zustehen.
1. Verantwortlicher
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website ist:
nuvital GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Jonas Häfner
Robert-Koch-Str. 27
25813 Husum
Deutschland
E-Mail: info@nuvital.de
Für alle Fragen zum Datenschutz und zur Ausübung Ihrer Rechte können Sie sich jederzeit an uns wenden – per E-Mail an info@nuvital.de (Betreff „Datenschutz“) oder postalisch an die oben genannte Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“.
Soweit wir nach Art. 37 DSGVO in Verbindung mit § 38 BDSG zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, erreichen Sie diesen unter derselben Anschrift mit dem Zusatz „z. Hd. Datenschutzbeauftragter“.
3. Begriffe und Grundsätze
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse. Eine Verarbeitung ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit solchen Daten, z. B. das Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln oder Löschen (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO: rechtmäßig, transparent, zweckgebunden, auf das notwendige Maß beschränkt (Datenminimierung), sachlich richtig, nur so lange wie erforderlich und unter Gewährleistung angemessener Sicherheit.
Diese Website ist bewusst schlank gehalten: Sie setzt keine Tracking- oder Werbe-Cookies, verwendet keine Analyse- oder Trackingwerkzeuge, bindet keine externen Schriftarten, Skripte, Karten, Videos oder Social-Media-Plugins ein und enthält keine Formulare. Sämtliche Inhalte werden ausschließlich von unserem eigenen Webspace ausgeliefert.
4. Rechtsgrundlagen
Wir verarbeiten personenbezogene Daten auf Grundlage folgender Bestimmungen:
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Ihre Einwilligung, die Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können;
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Erfüllung eines Vertrags mit Ihnen oder Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Ihre Anfrage;
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten sowie lebensmittelrechtlicher Rückverfolgbarkeitspflichten (z. B. Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002);
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der Interessen Dritter, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen;
§ 26 BDSG in Verbindung mit Art. 88 DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Begründung und Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen;
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG – Speicherung von bzw. Zugriff auf Informationen in Ihrem Endgerät, soweit dies für die Bereitstellung des von Ihnen ausdrücklich gewünschten Dienstes unbedingt erforderlich ist.
Die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage nennen wir bei den einzelnen Verarbeitungen.
5. Hosting
Diese Website wird bei folgendem Anbieter gehostet:
united-domains GmbH
Gautinger Straße 10
82319 Starnberg
Deutschland
Der Hoster stellt die technische Infrastruktur (Webspace, Server, Domainverwaltung) bereit. Beim Aufruf unserer Website werden die unten unter Ziffer 6 beschriebenen Daten auf den Servern des Hosters verarbeitet. Die Server befinden sich in Rechenzentren in Deutschland bzw. der Europäischen Union.
Wir haben mit united-domains einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Darin verpflichtet sich der Anbieter, die Daten ausschließlich nach unserer Weisung zu verarbeiten und die Vorgaben der DSGVO einzuhalten.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse besteht in einer zuverlässigen, sicheren und effizienten Bereitstellung unseres Onlineangebots durch einen professionellen Anbieter.
6. Server-Logfiles
Bei jedem Aufruf unserer Website erhebt und speichert der Server unseres Hosters automatisch Informationen, die Ihr Browser übermittelt. Dies sind:
IP-Adresse des anfragenden Endgeräts,
Datum und Uhrzeit des Zugriffs (inkl. Zeitzone),
Name und URL der abgerufenen Datei bzw. Seite,
HTTP-Statuscode (z. B. „200 OK“ oder „404 nicht gefunden“) und übertragene Datenmenge,
Website, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL), sofern übermittelt,
verwendeter Browser und dessen Version, Betriebssystem und dessen Oberfläche (User-Agent),
Sprache und Version der Browsersoftware.
Zweck: Die Verarbeitung ist erforderlich, um die Website technisch auszuliefern, ihre Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten, Fehler zu analysieren und Missbrauch (z. B. Angriffe auf die Server) zu erkennen und abzuwehren. Eine Zusammenführung mit anderen Datenquellen oder eine Auswertung zu Marketingzwecken findet nicht statt; wir erstellen keine Nutzerprofile.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; unser berechtigtes Interesse ergibt sich aus den genannten Zwecken.
Speicherdauer: Die Logdaten werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach 30 Tagen. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist (z. B. bei einem konkreten Sicherheitsvorfall), sind bis zur endgültigen Klärung des Vorfalls von der Löschung ausgenommen.
Widerspruchsmöglichkeit: Die Erfassung der Daten ist für den Betrieb der Website zwingend erforderlich. Es besteht daher seitens der Nutzerin bzw. des Nutzers keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erfassung als solche; Ihr allgemeines Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO (Ziffer 18) bleibt unberührt.
7. SSL-/TLS-Verschlüsselung
Diese Website nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers mit „https://“ beginnt und ein Schloss-Symbol angezeigt wird. Bei aktivierter Verschlüsselung können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.
8. Cookies, Cookie-Banner und Endgerätezugriff
Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Vergleichbare Technologien sind etwa der lokale Speicher Ihres Browsers (Local Storage). Diese Website verwendet keine Cookies zu Analyse-, Statistik-, Werbe- oder Marketingzwecken und gibt keine Daten an Dritte weiter.
Cookie-Banner und Speicherung Ihrer Auswahl
Beim ersten Aufruf der Website zeigen wir Ihnen ein Cookie-Banner, in dem Sie Ihre Datenschutzeinstellungen festlegen können. Damit wir Ihre Auswahl bei weiteren Besuchen berücksichtigen und das Banner nicht bei jedem Seitenaufruf erneut anzeigen müssen, speichern wir Ihre Entscheidung im lokalen Speicher Ihres Browsers (Local Storage) unter dem Schlüssel nuvital-consent. Gespeichert werden ausschließlich:
die von Ihnen gewählten Kategorien (z. B. „notwendig: ja, Statistik: nein, Marketing: nein“),
Datum und Uhrzeit Ihrer Entscheidung,
die Version der Einstellungen.
Dieser Eintrag enthält keine Kennung, mit der Sie identifiziert werden könnten, wird nicht an unseren Server oder an Dritte übertragen und nach zwölf Monaten automatisch verworfen; danach fragen wir Sie erneut. Sie können den Eintrag jederzeit selbst löschen, indem Sie die Website-Daten in Ihrem Browser entfernen.
Rechtsgrundlage für die Speicherung ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG, da sie unbedingt erforderlich ist, um Ihre Einwilligungsentscheidung umzusetzen, sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 DSGVO (Nachweis von Einwilligungen) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Kategorien
Notwendig – Speicherung Ihrer Cookie-Auswahl wie oben beschrieben. Diese Kategorie ist immer aktiv.
Statistik – derzeit keine Dienste im Einsatz. Eine Aktivierung hat aktuell keine Auswirkung.
Marketing – derzeit keine Dienste im Einsatz. Eine Aktivierung hat aktuell keine Auswirkung.
Sollten wir künftig Dienste in den Kategorien Statistik oder Marketing einsetzen, werden diese erst nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung (§ 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) aktiviert und in dieser Datenschutzerklärung beschrieben; eine zuvor erteilte Einwilligung werden wir in diesem Fall erneut abfragen.
Einstellungen ändern oder Einwilligung widerrufen
Sie können Ihre Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen in der Fußzeile der Website ändern oder eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
9. Keine Analyse-, Tracking- oder Drittdienste
Auf dieser Website setzen wir derzeit keine der folgenden Dienste ein:
Webanalyse- oder Reichweitenmessdienste (z. B. Google Analytics, Matomo),
Werbe-, Remarketing- oder Conversion-Tracking (z. B. Google Ads, Meta-Pixel),
Social-Media-Plugins oder -Einbettungen (z. B. Facebook, Instagram, LinkedIn, YouTube),
extern geladene Schriftarten (z. B. Google Fonts, Adobe Fonts) oder Content-Delivery-Networks,
Kartendienste (z. B. Google Maps, OpenStreetMap),
Newsletter-Dienste, Chat-Widgets oder Kontaktformulare.
Alle verwendeten Grafiken, Animationen und Schriften werden direkt von unserem Webspace geladen bzw. sind auf Ihrem Endgerät bereits vorhanden (Systemschriften). Eine Datenübermittlung an Dritte beim bloßen Besuch dieser Website findet – abgesehen von unserem Hoster als Auftragsverarbeiter – nicht statt.
Soweit Sie Links auf externe Websites anklicken, gelten dort die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters.
10. Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon oder Post
Wenn Sie uns per E-Mail, Telefon, Telefax oder Post kontaktieren, verarbeiten wir die von Ihnen mitgeteilten Daten (z. B. Name, Firma, Funktion, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Inhalt Ihrer Anfrage sowie Zeitpunkt der Kontaktaufnahme), um Ihr Anliegen zu bearbeiten und zu beantworten.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (z. B. Angebots- oder Lieferanfragen). In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Speicherdauer: Wir löschen die Daten, sobald Ihre Anfrage abschließend bearbeitet ist und keine Anschlusskommunikation zu erwarten ist, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Geschäftsbriefe und E-Mails, die als Handels- oder Geschäftsbriefe gelten, bewahren wir gemäß § 257 HGB und § 147 AO für die Dauer von sechs Jahren auf.
Bitte beachten Sie, dass unverschlüsselte E-Mails auf dem Übertragungsweg grundsätzlich nicht vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Für die Übermittlung besonders vertraulicher Informationen empfehlen wir den Postweg oder vorherige Absprache über einen verschlüsselten Kanal.
11. E-Mail-Dienst (Google Workspace)
Für unsere geschäftliche E-Mail-Kommunikation, Kalender und Dokumentenablage nutzen wir Google Workspace. Anbieter ist für Kundinnen und Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum die Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland („Google“).
Wenn Sie mit uns per E-Mail kommunizieren, werden Ihre E-Mail-Adresse, Ihr Name, der Inhalt Ihrer Nachricht sowie etwaige Anhänge und Metadaten (z. B. Zeitpunkt, IP-Adresse des versendenden Servers) auf Servern von Google verarbeitet. Google verarbeitet diese Daten als unser Auftragsverarbeiter ausschließlich nach unseren Weisungen auf Grundlage der Google-Workspace-Datenverarbeitungsbedingungen (Cloud Data Processing Addendum) gemäß Art. 28 DSGVO. Google nutzt Workspace-Inhalte nicht zu Werbezwecken.
Eine Verarbeitung von Daten in den USA durch die Google LLC bzw. verbundene Unternehmen kann nicht ausgeschlossen werden. Google LLC ist unter dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert; die Übermittlung erfolgt auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission vom 10. Juli 2023 (Art. 45 DSGVO). Ergänzend hat Google Standardvertragsklauseln der EU-Kommission (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) abgeschlossen.
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen – insbesondere bei Anfragen, Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Wareneingangs- und Qualitätsprüfungen, Reklamationen, Rechnungsprüfung und Zahlungsabwicklung – verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern unserer Lieferanten, Dienstleister, Kunden und Interessenten. Dies betrifft insbesondere:
Stammdaten (Name, Firma, Funktion/Abteilung),
Kontaktdaten (geschäftliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Mobilnummer),
Vertrags- und Bestelldaten (Bestellnummern, Artikel, Mengen, Preise, Liefertermine, Auftragsbestätigungen),
Kommunikationsdaten (Inhalt und Zeitpunkt von Korrespondenz),
Abrechnungs- und Zahlungsdaten (Rechnungen, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen),
Qualitäts- und Rückverfolgbarkeitsdaten (Chargen, Analysenzertifikate, Spezifikationen, Zertifikate) – sofern diese im Einzelfall Personenbezug aufweisen.
Zwecke: Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen, Lieferanten- und Kundenbetreuung, Qualitätssicherung, Erfüllung lebensmittelrechtlicher Rückverfolgbarkeits- und Dokumentationspflichten, Buchhaltung, Lieferantenbewertung sowie Betrugsprävention (z. B. Prüfung geänderter Bankverbindungen).
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag bzw. vorvertragliche Maßnahmen, soweit Sie selbst Vertragspartner sind), Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflichten, insbesondere Handels-, Steuer- und Lebensmittelrecht) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Kommunikation mit den Ansprechpartnern unserer Geschäftspartner, an einer funktionierenden Beschaffung und Qualitätssicherung sowie an der Abwehr von Betrug).
Herkunft der Daten: Soweit wir die Daten nicht direkt bei Ihnen erheben, erhalten wir sie von Ihrem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber (unserem Geschäftspartner) oder aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Website, Handelsregister).
Wenn Sie sich bei uns bewerben (z. B. per E-Mail oder Post), verarbeiten wir die von Ihnen übermittelten Daten (insbesondere Kontaktdaten, Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse, Qualifikationsnachweise) ausschließlich zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG (Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses). Soweit Sie uns freiwillig besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Angaben zu einer Schwerbehinderung) mitteilen, erfolgt die Verarbeitung zusätzlich auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO.
Speicherdauer: Kommt es zu einer Einstellung, werden die Daten in die Personalakte übernommen. Andernfalls löschen wir die Bewerbungsunterlagen sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens, um etwaige Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abwehren zu können (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Eine längere Speicherung – etwa für einen Talentpool – erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), die Sie jederzeit widerrufen können.
14. Empfänger der Daten
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Sie eingewilligt haben oder wir ein berechtigtes Interesse daran haben. Mögliche Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern sind:
IT- und Hostingdienstleister (insbesondere united-domains GmbH, Google Ireland Limited) als Auftragsverarbeiter,
Logistik- und Transportdienstleister im Rahmen der Lieferabwicklung,
Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte (berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet),
Prüf- und Zertifizierungsstellen, Labore sowie Lebensmittelüberwachungs- und sonstige Behörden, soweit gesetzlich vorgeschrieben,
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.
Mit Auftragsverarbeitern haben wir Verträge nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Ein Verkauf Ihrer Daten findet nicht statt.
15. Übermittlung in Drittländer
Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittländer) findet grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der unter Ziffer 11 beschriebenen Nutzung von Google Workspace statt oder wenn dies zur Durchführung einer Geschäftsbeziehung mit einem Partner im Drittland erforderlich ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO). Wir übermitteln Daten in Drittländer nur, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt (Art. 45 DSGVO), geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln bestehen (Art. 46 DSGVO) oder eine gesetzliche Ausnahme greift (Art. 49 DSGVO).
16. Speicherdauer
Soweit in dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt ist, speichern wir personenbezogene Daten nur so lange, wie dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Danach werden die Daten gelöscht, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem entgegen. Dies sind insbesondere:
sechs Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe (§ 257 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 AO),
acht Jahre für Buchungsbelege, z. B. Rechnungen (§ 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO),
zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO),
Aufbewahrungsfristen aus dem Lebensmittelrecht zur Rückverfolgbarkeit von Chargen, die sich in der Regel an der Mindesthaltbarkeit der Produkte zuzüglich eines angemessenen Zeitraums orientieren.
Während laufender Aufbewahrungsfristen wird die Verarbeitung der Daten eingeschränkt; sie werden dann nur noch für die Zwecke verwendet, für die die Aufbewahrungspflicht besteht.
17. Ihre Rechte
Ihnen stehen gegenüber uns hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten folgende Rechte zu:
Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Sie können Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten wir über Sie verarbeiten, sowie weitere Informationen und eine Kopie der Daten erhalten.
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Sie können die Berichtigung unrichtiger und die Vervollständigung unvollständiger Daten verlangen.
Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Sie können die Löschung Ihrer Daten verlangen, soweit keine Gründe – etwa gesetzliche Aufbewahrungspflichten – entgegenstehen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Sie können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass wir die Verarbeitung Ihrer Daten einschränken.
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Sie können verlangen, die Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder an einen anderen Verantwortlichen übermitteln zu lassen, soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt.
Recht auf Widerruf einer Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO): Eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO): siehe nachfolgende Ziffer 18.
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine formlose Mitteilung an die unter Ziffer 1 genannten Kontaktdaten. Um Missbrauch zu verhindern, können wir Sie bitten, Ihre Identität in geeigneter Form nachzuweisen. Wir beantworten Ihr Anliegen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
18. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Im Falle des Widerspruchs werden Ihre Daten nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung verwendet. Der Widerspruch kann formlos erfolgen und sollte an die unter Ziffer 1 genannten Kontaktdaten gerichtet werden.
19. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO).
20. Bereitstellungspflicht und automatisierte Entscheidungsfindung
Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben, sofern nicht anders angegeben. Für den Abschluss und die Durchführung eines Vertrags mit uns ist jedoch die Angabe bestimmter Daten (z. B. Firmen- und Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsanschrift) erforderlich; ohne diese Daten können wir den Vertrag nicht schließen oder durchführen. Beim reinen Besuch dieser Website ist die Verarbeitung der unter Ziffer 6 genannten Logdaten technisch zwingend.
Eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne von Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
21. Datensicherheit
Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere die verschlüsselte Übertragung (TLS), Zugriffsbeschränkungen nach dem Need-to-know-Prinzip, die Absicherung unserer Zugänge sowie die Verpflichtung unserer Mitarbeitenden auf die Vertraulichkeit. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend überprüft und verbessert.
22. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Oktober 2026. Durch die Weiterentwicklung unserer Website – etwa nach dem vollständigen Launch – oder aufgrund geänderter gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung anzupassen. Die jeweils aktuelle Fassung kann jederzeit auf dieser Seite abgerufen und ausgedruckt werden.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der nuvital GmbH, Husum · Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der nuvital GmbH, Robert-Koch-Str. 27, 25813 Husum („nuvital“, „wir“, „uns“) mit ihren Lieferanten, Herstellern und Dienstleistern („Lieferant“). Sie gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und die Lieferung beweglicher Sachen – namentlich Rohstoffe, Wirkstoffe, Pflanzenextrakte, Vitamine, Mineralstoffe, Hilfs- und Zusatzstoffe, Kapselhüllen, Verpackungsmaterialien, Etiketten und sonstige Bedarfsgegenstände („Ware“) – ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB), sowie für Werk- und Dienstleistungen, insbesondere Analysen, Lohnfertigung und Logistikleistungen.
(2) Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen, auf Schreiben Bezug nehmen, die solche Bedingungen enthalten oder auf sie verweisen, oder Zahlungen leisten.
(4) Die AEB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), insbesondere Rahmen-, Kontrakt-, Qualitätssicherungs- und Spezifikationsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung; soweit diese AEB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Bestellung und Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erteilt oder bestätigt werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung in Textform anzunehmen. Die Auftragsbestätigung muss mindestens unsere Bestellnummer und das Bestelldatum, sämtliche Positionen mit Artikelnummer, Bezeichnung, Spezifikation bzw. Qualität, Menge und Mengeneinheit, Einzel- und Gesamtpreise, die Lieferadresse, einen verbindlichen Liefertermin, die Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie bei grenzüberschreitenden Lieferungen die vereinbarte Incoterms®-Klausel enthalten.
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme. Wir sind berechtigt, eine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, solange uns keine Auftragsbestätigung zugegangen ist. Die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Annahme zu unseren Bedingungen.
(4) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab – insbesondere hinsichtlich Ware, Spezifikation, Gebinde, Menge, Preis, Liefertermin, Lieferadresse, Incoterms, Mindesthaltbarkeit, Transportbedingungen, Zusatzkosten (z. B. Fracht, Maut, Energie-, Mindermengen- oder Palettenzuschläge) oder Zahlungsbedingungen –, so hat der Lieferant jede Abweichung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und deutlich hervorgehoben zu kennzeichnen. Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen in Textform zustimmen. Unser Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Nicht hervorgehobene Abweichungen sind unwirksam; es gilt der Inhalt unserer Bestellung.
(5) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen der Ware hinsichtlich Menge, Verpackung, Liefertermin und Lieferort verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Der Lieferant hat uns etwaige Auswirkungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Änderungsverlangens, in Textform mitzuteilen.
(6) Bei Rahmen- und Kontraktvereinbarungen (z. B. Jahreskontrakten) werden die einzelnen Abrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang widerspricht. Kontraktpreise gelten für die gesamte Laufzeit und die gesamte Kontraktmenge als Festpreise. Eine Abnahmeverpflichtung über die tatsächlich abgerufenen Mengen hinaus besteht nur, wenn dies ausdrücklich als Mindestabnahmemenge vereinbart wurde.
(7) Kostenvoranschläge, Angebote, Muster und Proben des Lieferanten sind für uns kostenlos und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 3 Spezifikation, Qualität und Dokumente
(1) Die Ware muss der vereinbarten Spezifikation, den in der Bestellung genannten Qualitätsmerkmalen, den von uns freigegebenen Mustern, dem bei Vertragsschluss geltenden Stand von Wissenschaft und Technik sowie sämtlichen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Die Spezifikation ist integraler Bestandteil des Vertrags; sie gilt als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig muss die Ware den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB genügen.
(2) Mit oder vor jeder Lieferung hat der Lieferant uns unaufgefordert und kostenfrei folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen:
ein Analysenzertifikat (Certificate of Analysis, CoA) je Charge, das sich eindeutig der gelieferten Charge zuordnen lässt und die Einhaltung sämtlicher Spezifikationsparameter (insbesondere Identität, Gehalt, physikalisch-chemische Parameter, Mikrobiologie, Schwermetalle, Pestizidrückstände, Kontaminanten) belegt; die Analysenmethoden sind anzugeben,
die aktuelle, vom Lieferanten unterzeichnete Produktspezifikation,
Herkunftsangaben (Ursprungsland, bei pflanzlichen Rohstoffen botanische Bezeichnung, verwendeter Pflanzenteil, Extraktionsmittel und Droge-Extrakt-Verhältnis),
eine Allergenerklärung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 einschließlich Angaben zu Kreuzkontaminationsrisiken,
eine Erklärung zum GVO-Status nach den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003,
Erklärungen zu Bestrahlung, Nanomaterialien, Ethylenoxid-Behandlung, BSE/TSE-Freiheit (bei Rohstoffen tierischen Ursprungs) und zum Novel-Food-Status,
gültige Zertifikate, soweit für die bestellte Ware zutreffend oder vereinbart (z. B. Bio-Zertifikat nach Verordnung (EU) 2018/848 mit Kontrollstellennummer, Halal, Koscher, vegan, IFS, BRCGS, FSSC 22000, GMP),
bei Bio-Ware zusätzlich die elektronische Kontrollbescheinigung (COI) aus TRACES, soweit erforderlich,
Sicherheitsdatenblätter nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), soweit gesetzlich erforderlich.
(3) Fehlen erforderliche Dokumente oder sind sie unvollständig, unrichtig oder nicht der Charge zuzuordnen, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern oder die Ware bis zum Eingang ordnungsgemäßer Dokumente auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu sperren. Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall erst mit Eingang der vollständigen Dokumente. Die Lieferung gilt bis dahin als nicht vertragsgemäß erbracht.
(4) Änderungsmitteilung (Change Notification): Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform keine Änderungen an der Ware oder an deren Herstellung vornehmen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Rezeptur oder Zusammensetzung, der Rohstoffe und ihrer Herkunft, der Vorlieferanten, des Herstellungsverfahrens, des Extraktionsmittels, des Trägerstoffs, des Herstellungsorts, der Verpackung oder des Gebindes, der Analysenmethoden sowie der Spezifikation. Geplante Änderungen sind uns mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung in Textform anzuzeigen, damit wir die Auswirkungen auf unsere Produkte, Kennzeichnungen und Zulassungen prüfen können. Wir sind berechtigt, Muster der geänderten Ware anzufordern und die Zustimmung ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
(5) Der Lieferant hat von jeder an uns gelieferten Charge Rückstellmuster in ausreichender Menge für mindestens drei Wiederholungsanalysen bis mindestens sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Re-Test-Datums aufzubewahren und uns auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Erkennt der Lieferant, dass eine Spezifikation, eine Bestellangabe oder eine von uns gewünschte Ausführung fehlerhaft, unvollständig oder für den erkennbaren Verwendungszweck – die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln – ungeeignet ist oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat er uns hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen.
§ 4 Lebensmittelrechtliche Anforderungen
(1) Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir die Ware zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG und der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) verwenden, die an Verbraucher abgegeben werden. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware für diesen Verwendungszweck geeignet und in der Europäischen Union und in Deutschland uneingeschränkt verkehrsfähig ist.
(2) Der Lieferant gewährleistet insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden Fassung folgender Vorschriften, soweit sie auf die Ware anwendbar sind:
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung Lebensmittelrecht), insbesondere Art. 14 (Lebensmittelsicherheit), Art. 17 (Verantwortung der Lebensmittelunternehmer), Art. 18 (Rückverfolgbarkeit) und Art. 19 (Rücknahme und Rückruf),
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die darauf gestützten Verordnungen,
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene einschließlich eines HACCP-basierten Eigenkontrollsystems sowie – bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs – Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
Richtlinie 2002/46/EG und NemV sowie Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen), insbesondere hinsichtlich zulässiger Vitamin- und Mineralstoffverbindungen,
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe und Verordnung (EU) Nr. 231/2012 (Spezifikationen und Reinheitskriterien),
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme,
Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten (insbesondere Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber, ferner polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Mykotoxine, pflanzliche Toxine wie Pyrrolizidin- und Tropanalkaloide),
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden einschließlich Ethylenoxid und 2-Chlorethanol,
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien,
Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel Food) sowie die Unionsliste nach Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470,
Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel,
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), insbesondere hinsichtlich der Allergenkennzeichnung,
Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion, sofern Bio-Ware bestellt ist,
Richtlinie 1999/2/EG und die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV),
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung), soweit der Lieferant Angaben zu ernährungs- oder gesundheitsbezogenen Eigenschaften macht.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet der Lieferant, dass die Ware
nicht aus genetisch veränderten Organismen besteht, solche enthält oder aus ihnen hergestellt ist und keiner GVO-Kennzeichnungspflicht unterliegt,
weder bestrahlt noch mit Ethylenoxid oder vergleichbaren Begasungsmitteln behandelt wurde,
keine technisch hergestellten Nanomaterialien enthält,
keine anderen als die in der Spezifikation angegebenen Allergene enthält und Kreuzkontaminationen durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen sind,
frei von Fremdkörpern, Schädlingen und Verunreinigungen ist und nicht verfälscht, gestreckt oder irreführend bezeichnet wurde (Food Fraud),
nicht mit Stoffen versetzt ist, die als Arzneimittel einzustufen sind oder in Deutschland bzw. der EU als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind,
nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt wurde, die in Anlage III, Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführt sind.
(4) Der Lieferant unterhält ein wirksames, dokumentiertes Qualitätsmanagement- und Lebensmittelsicherheitssystem einschließlich einer Gefährdungsanalyse nach HACCP-Grundsätzen, eines Programms zur Lebensmittelbetrugsabwehr (Vulnerability Assessment) und eines Programms zur Lebensmittelschutzabwehr (Food Defense). Er verpflichtet seine Vorlieferanten in gleichem Umfang.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, in Textform zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Sicherheit, Verkehrsfähigkeit oder Spezifikationskonformität bereits gelieferter oder noch zu liefernder Ware beeinträchtigen können, insbesondere bei behördlichen Beanstandungen, RASFF-Meldungen, Rücknahmen oder Rückrufen, Kontaminationsfunden oder Änderungen der Rechtslage.
§ 5 Verpackungen und Lebensmittelkontaktmaterialien
(1) Verpackungsmaterialien, Dosen, Deckel, Verschlüsse, Beutel, Folien, Kapselhüllen, Trockenmittel und sonstige Materialien, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (Gute Herstellungspraxis), der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, der Bedarfsgegenständeverordnung sowie den einschlägigen Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) entsprechen.
(2) Der Lieferant stellt uns vor der ersten Lieferung und bei jeder relevanten Änderung eine aktuelle Konformitätserklärung (Declaration of Compliance) gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bzw. Art. 15 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zur Verfügung, aus der insbesondere die verwendeten Materialien, die Ergebnisse von Gesamt- und spezifischen Migrationsprüfungen, die geprüften Lebensmittelsimulanzien, Kontaktbedingungen (Zeit, Temperatur) und das Verhältnis Oberfläche zu Volumen hervorgehen. Bei bedruckten Materialien ist die Einhaltung der Anforderungen an Druckfarben (insbesondere der Druckfarbenverordnung als Teil der Bedarfsgegenständeverordnung) und die Vermeidung von Abklatsch nachzuweisen.
(3) Kapselhüllen (z. B. aus Hydroxypropylmethylcellulose, Pullulan oder Gelatine) gelten als Lebensmittel bzw. Zusatzstoffe und unterliegen zusätzlich § 4 dieser AEB.
(4) Verpackungen sind in hygienisch einwandfreiem Zustand, staubdicht und vor Verunreinigungen geschützt zu liefern. Bei Verpackungsmaterialien sind Maßtoleranzen, Farbtöne (z. B. nach RAL oder Pantone) und technische Kennwerte gemäß Spezifikation bzw. freigegebenem Muster verbindlich einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet die Verarbeitbarkeit auf unseren Abfüll- und Verschließanlagen, soweit ihm deren technische Parameter mitgeteilt wurden.
(5) Der Lieferant erfüllt die ihn betreffenden Pflichten aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) und der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) nach Maßgabe ihres zeitlichen Anwendungsbereichs und stellt uns die zur Erfüllung unserer eigenen Pflichten erforderlichen Informationen (insbesondere Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil) zur Verfügung.
§ 6 Liefertermine und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebenen oder in der Auftragsbestätigung verbindlich vereinbarten Liefertermine und -fristen sind bindend. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Ware einschließlich aller erforderlichen Dokumente an der von uns angegebenen Lieferadresse. Ist keine Lieferzeit angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach er vereinbarte Liefertermine voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Mitteilung muss die Gründe, die voraussichtliche Dauer der Verzögerung und einen neuen verbindlichen Liefertermin enthalten. Die Mitteilung lässt die Rechtsfolgen der Verzögerung unberührt.
(3) Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig. Bei vorzeitiger Lieferung ohne Zustimmung sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bis zum vereinbarten Termin einzulagern; Zahlungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Liefertermin.
(4) Teillieferungen und Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung in Textform zulässig. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge auf dem Lieferschein auszuweisen.
(5) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 6 bleiben unberührt.
(6) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der verspäteten Ware pro vollendetem Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalierte Schadensersatz wird auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet. Die Annahme der verspäteten Ware enthält keinen Verzicht auf diese Ansprüche.
(7) Werktage im Sinne dieser AEB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Schleswig-Holstein.
§ 7 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DAP (Delivered at Place) an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse gemäß Incoterms® 2020, verzollt und einschließlich aller Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Maut, Zölle und sonstiger Abgaben. Bei innerdeutschen Lieferungen erfolgt die Lieferung frei Haus an die Lieferadresse. Ist keine Lieferadresse angegeben, ist an unseren Geschäftssitz in 25813 Husum zu liefern. Der jeweilige Bestimmungsort ist zugleich Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe an der Lieferadresse und – soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist – mit der Abnahme auf uns über. Dem Übergang steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden; der Eintritt unseres Annahmeverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Anlieferungen sind mindestens 48 Stunden vorher unter Angabe von Bestellnummer, Lieferdatum, Zeitfenster, Anzahl der Packstücke bzw. Paletten und Spedition zu avisieren. Anlieferungen erfolgen zu unseren üblichen Warenannahmezeiten an Werktagen. Bei nicht avisierten Anlieferungen oder Anlieferungen außerhalb der Warenannahmezeiten können wir die Annahme verweigern; hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
(4) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens folgende Angaben enthält: unsere Bestellnummer und Artikelnummer, Bezeichnung der Ware, Menge und Mengeneinheit, Anzahl der Packstücke, Chargen- bzw. Losnummer, Herstelldatum, Mindesthaltbarkeits- bzw. Re-Test-Datum, Brutto- und Nettogewicht, bei Teillieferungen die verbleibende Restmenge. Jedes Gebinde ist dauerhaft und lesbar mit Warenbezeichnung, Artikelnummer, Charge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Nettogewicht, Lagerbedingungen sowie Name und Anschrift des Lieferanten zu kennzeichnen. Eine Charge je Palette ist anzustreben; Mischpaletten sind deutlich zu kennzeichnen.
(5) Die Ware ist so zu verpacken, zu verladen und zu sichern, dass Transportschäden, Verunreinigungen, Feuchtigkeitseinwirkung und Temperaturabweichungen ausgeschlossen sind. Die Ladungssicherung hat den einschlägigen Vorschriften und Normen (insbesondere VDI 2700 ff.) zu entsprechen. Es sind tauschfähige, saubere und schädlingsfreie EUR-Paletten oder hitzebehandelte Paletten nach ISPM 15 zu verwenden; Holzpaletten dürfen nicht chemisch behandelt sein. Transportfahrzeuge müssen sauber, geruchsfrei, trocken und für den Transport von Lebensmitteln geeignet sein.
(6) Temperaturempfindliche Ware (z. B. Probiotika, Öle, Enzyme, bestimmte Vitamine) ist unter Einhaltung der in der Spezifikation oder Bestellung angegebenen Temperaturbedingungen zu transportieren. Der Lieferant hat die Einhaltung der Kühlkette lückenlos zu dokumentieren und uns auf Verlangen Temperaturaufzeichnungen (Datenlogger) zur Verfügung zu stellen. Bei Abweichungen sind wir zur Annahmeverweigerung berechtigt.
(7) Gefahrgüter sind nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere ADR) zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
(8) Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, Transport- und Umverpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(9) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen stellt der Lieferant sämtliche für Zoll, Einfuhr, Präferenzursprung und gegebenenfalls Veterinär- oder Pflanzengesundheitskontrollen erforderlichen Dokumente (z. B. Lieferantenerklärung, Ursprungszeugnis, Handelsrechnung, Packliste, Gesundheitsbescheinigungen, GGED/CHED) vollständig und rechtzeitig zur Verfügung und trägt das Risiko etwaiger Verzögerungen.
§ 8 Mindesthaltbarkeit und Restlaufzeit
(1) Die Ware muss bei Eingang an der Lieferadresse eine Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Re-Test-Datum von mindestens 12 Monaten aufweisen, sofern in der Bestellung oder Spezifikation nicht eine abweichende Restlaufzeit vereinbart ist. Ist die Gesamthaltbarkeit der Ware kürzer als 18 Monate, muss die Restlaufzeit bei Anlieferung mindestens zwei Drittel der Gesamthaltbarkeit betragen.
(2) Ware mit geringerer Restlaufzeit gilt als mangelhaft. Wir sind berechtigt, sie zurückzuweisen oder nach unserer Wahl unter angemessener Preisminderung anzunehmen.
(3) Der Lieferant teilt uns die Gesamthaltbarkeit der Ware sowie die einzuhaltenden Lagerbedingungen in der Spezifikation verbindlich mit.
§ 9 Preise, Rechnungen und Zahlung
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis. Nachträgliche Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund (z. B. gestiegene Rohstoff-, Energie-, Fracht- oder Personalkosten, Wechselkursänderungen), sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine Preisgleitklausel vereinbart wurde. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Verpackung, Etikettierung, Transport bis zur Lieferadresse einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung, Zölle, Analysen und Dokumente nach § 3) sowie alle Nebenkosten ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.
(3) Rechnungen sind für jede Lieferung gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer, Bestelldatum, Artikelnummer, Liefermenge, Chargennummer, Lieferscheinnummer und Lieferdatum auszustellen. Rechnungen müssen den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Wir sind zum Empfang elektronischer Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG (insbesondere in den Formaten XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1) in der Lage; die Übermittlung hat an die von uns hierfür benannte Adresse zu erfolgen. Rechnungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
(4) Der vereinbarte Preis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig, jeweils gerechnet ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme), Eingang aller erforderlichen Dokumente nach § 3 Abs. 2 sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei unserer Bank. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und keinen Verzicht auf Mängelansprüche. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(6) Bankverbindung und Betrugsprävention: Zahlungen erfolgen ausschließlich auf die uns bei Begründung der Geschäftsbeziehung mitgeteilte Bankverbindung. Änderungen der Bankverbindung sind uns schriftlich auf Geschäftspapier des Lieferanten, unterzeichnet von einer vertretungsberechtigten Person, mitzuteilen. Wir sind berechtigt, jede Änderung vor ihrer Berücksichtigung telefonisch unter einer uns bereits bekannten, nicht aus der Änderungsmitteilung stammenden Rufnummer zu verifizieren. Bis zum Abschluss der Verifizierung sind wir zur Zurückhaltung der Zahlung berechtigt, ohne in Verzug zu geraten. Ein Schaden, der dem Lieferanten dadurch entsteht, dass er Mitteilungen über Bankverbindungen auf unsicherem Weg übermittelt oder seine IT-Systeme nicht angemessen schützt, geht zu seinen Lasten.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(8) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 10 Wareneingangsprüfung und Mängelrüge
(1) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung, fehlende Dokumente, offensichtliche Kennzeichnungsfehler, unzureichende Restlaufzeit, Temperaturabweichungen) sowie auf Mängel, die bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind.
(2) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Analytische Untersuchungen über die Prüfung des Analysenzertifikats hinaus schulden wir nicht; wir dürfen uns auf die Richtigkeit der Analysenzertifikate des Lieferanten verlassen.
(3) Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt eine Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 10 Werktagen ab Wareneingang und bei verdeckten Mängeln innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung abgesendet wird. Wird ein Mangel erst im Rahmen der Weiterverarbeitung, durch eine Laboranalyse oder durch eine behördliche Untersuchung festgestellt, beginnt die Frist mit Vorliegen des Untersuchungsergebnisses.
(4) Stellen wir bei einer Stichprobe einen Mangel fest, sind wir berechtigt, die gesamte betroffene Charge bzw. Lieferung als mangelhaft zurückzuweisen. Die Kosten für Untersuchungen, die einen Mangel bestätigen, insbesondere Laboranalysen durch akkreditierte Labore, trägt der Lieferant.
(5) Die Freigabe der Ware durch unsere Qualitätssicherung (QS-Freigabe) stellt keine Abnahme und keinen Verzicht auf Mängelansprüche dar.
§ 11 Mängelansprüche
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(3) Wir sind berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) zu wählen. Die Nacherfüllung hat innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zu erfolgen. Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Analyse-, Entsorgungs- und Sortierkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB), auch wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag; unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt, insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(4) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz bei einem Dritten beschaffen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit, drohendem Produktionsstillstand oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(5) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz, insbesondere auch auf Ersatz der Kosten für mangelbedingt unbrauchbar gewordene eigene Rohstoffe, Verpackungen und Fertigprodukte, in die mangelhafte Ware eingegangen ist, für Produktionsausfälle und Nacharbeit.
(6) Mangelhafte Ware, die wir zurückweisen, lagert ab Zugang der Mängelanzeige auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Holt der Lieferant die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung ab, sind wir berechtigt, sie auf seine Kosten zurückzusenden oder – soweit sie nicht verkehrsfähig ist – ordnungsgemäß zu entsorgen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – 36 Monate ab Gefahrübergang, mindestens jedoch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der gelieferten Ware zuzüglich drei Monaten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 445b BGB, bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt fünf Jahre; Rechtsmängel verjähren jedoch keinesfalls, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(8) Für innerhalb der Verjährungsfrist im Rahmen der Nacherfüllung neu gelieferte oder nachgebesserte Ware beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Nacherfüllung nur aus Kulanz oder aus ähnlichen Gründen vorzunehmen.
(9) Unsere Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
§ 12 Produkthaftung, Rückruf und Versicherung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), aus unerlaubter Handlung sowie aus sonstigen Rechtsgründen.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant auch Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Warnungen, Rücknahme- oder Rückrufaktionen ergeben. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Information der Behörden, Kunden und Verbraucher, Logistik, Lagerung, Vernichtung, Analysen, Ersatzprodukte, Rechtsverfolgung sowie entgangener Gewinn. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich einer erweiterten Produkthaftpflicht- und einer Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR pauschal je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie mindestens 1.000.000 EUR für Rückrufkosten abzuschließen und während der Dauer der Geschäftsbeziehung sowie bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche zu unterhalten. Der Lieferant weist uns den Versicherungsschutz auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 13 Rückverfolgbarkeit und Krisenmanagement
(1) Der Lieferant stellt durch ein geeignetes System sicher, dass jede gelieferte Charge bis zu ihren Ausgangsstoffen, Vorlieferanten und Herstellungsdaten lückenlos zurückverfolgt werden kann (Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Auf unsere Anforderung hat er uns die Rückverfolgbarkeitsdaten einer Charge innerhalb von 4 Stunden zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Lieferant benennt uns einen Ansprechpartner für Qualitäts- und Krisenfälle, der rund um die Uhr erreichbar ist, und teilt uns Änderungen unverzüglich mit.
(3) Der Lieferant unterstützt uns bei Anfragen und Maßnahmen von Behörden, Kunden oder Zertifizierungsstellen, die die gelieferte Ware betreffen, im erforderlichen Umfang unverzüglich und kostenfrei. Er wird ohne unsere vorherige Abstimmung keine Erklärungen gegenüber Dritten, insbesondere der Presse, abgeben, die uns oder unsere Produkte betreffen, es sei denn, er ist hierzu gesetzlich verpflichtet.
(4) Der Lieferant führt mindestens einmal jährlich einen Rückverfolgbarkeits- und Rückruftest durch und weist uns das Ergebnis auf Verlangen nach.
§ 14 Audits, Kontrollen und Zertifizierungen
(1) Wir oder von uns beauftragte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung – in der Regel mindestens zehn Werktage – während der üblichen Geschäftszeiten Audits in den Betriebsstätten des Lieferanten und, soweit vertraglich möglich, seiner Vorlieferanten durchzuführen, um die Einhaltung dieser AEB, der Spezifikationen sowie lebensmittelrechtlicher Anforderungen zu überprüfen. Bei begründetem Verdacht auf schwerwiegende Verstöße, insbesondere bei einer Gefährdung der Lebensmittelsicherheit, sind auch kurzfristig angekündigte oder unangekündigte Audits zulässig.
(2) Der Lieferant gewährt im Rahmen eines Audits Zugang zu den relevanten Produktions-, Lager- und Laborbereichen sowie Einsicht in die relevanten Unterlagen (insbesondere HACCP-Konzept, Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsnachweise, Schulungsnachweise, Prüfprotokolle, Reklamationsstatistiken). Geschäftsgeheimnisse, die für den Prüfungszweck nicht erforderlich sind, muss der Lieferant nicht offenlegen.
(3) Der Lieferant beantwortet unsere Lieferantenfragebögen vollständig und wahrheitsgemäß innerhalb angemessener Frist und aktualisiert sie bei Änderungen unaufgefordert. Er teilt uns unverzüglich mit, wenn eine für die Geschäftsbeziehung relevante Zertifizierung (z. B. IFS Food, BRCGS, FSSC 22000, ISO 22000, GMP, Bio) ausgesetzt, eingeschränkt, entzogen oder nicht verlängert wird, und übermittelt uns Auditberichte über Nichtkonformitäten der Kategorie „Major“ oder „KO“ einschließlich des Maßnahmenplans.
(4) Die Kosten eigener Audits tragen wir. Ergibt ein Audit wesentliche Abweichungen, trägt der Lieferant die Kosten des Audits sowie eines etwaigen Nachaudits.
(5) Audits und Kontrollen entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Qualität und Sicherheit der Ware.
§ 15 Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die vertragsgemäße Nutzung der Ware keine Rechte Dritter – insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte – innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder anderer Länder, in die er die Ware liefert oder in die nach seiner Kenntnis die Ware weitergeliefert werden soll, verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen einschließlich aller notwendigen Aufwendungen (insbesondere angemessener Rechtsverteidigungskosten) freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
§ 16 Beistellungen, Druckvorlagen und Werkzeuge
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Etikettenentwürfen, Rezepturen, Spezifikationen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ausschließlich für die vertragliche Leistung verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Vertrags sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben bzw. nachweislich zu löschen.
(2) Von uns beigestellte Stoffe, Materialien und Verpackungen bleiben unser Eigentum. Sie sind getrennt zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, gegen Zerstörung und Verlust auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur für unsere Aufträge verwendet werden. Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen; wir werden unmittelbar Eigentümer bzw. Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellung zum Wert der neuen Sache.
(3) Werkzeuge, Formen, Klischees, Druckplatten, Stanzen und sonstige Fertigungsmittel, die der Lieferant für uns herstellt oder beschafft und die von uns ganz oder anteilig bezahlt werden, gehen mit Herstellung bzw. Beschaffung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sie unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant hat sie ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen, auf eigene Kosten zu warten, instand zu halten und zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Auf unser Verlangen hat er sie unverzüglich an uns herauszugeben.
(4) Mit unseren Marken, Logos oder Kennzeichnungen versehene Ware (insbesondere bedruckte Dosen, Etiketten und Faltschachteln) darf ausschließlich an uns geliefert werden. Fehl- und Überproduktionen sind auf unser Verlangen nachweislich zu vernichten.
§ 17 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Informationen – insbesondere Rezepturen, Spezifikationen, Bedarfsmengen, Preise, Bezugsquellen, Kundenbeziehungen, Produktentwicklungen, Herstellungsverfahren und sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt werden, die dem Lieferanten bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren oder ihm von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden, oder deren Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung erforderlich ist; im letzteren Fall wird der Lieferant uns, soweit zulässig, vorab informieren.
(3) Der Lieferant verpflichtet seine Mitarbeitenden, Unterauftragnehmer und Vorlieferanten in gleichem Umfang zur Geheimhaltung. Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung fort; für Rezepturen und Herstellungsverfahren gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
(4) Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung mit uns oder unsere Marken nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform zu Werbe- oder Referenzzwecken nutzen.
§ 18 Verhaltenskodex, Nachhaltigkeit und Compliance
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen die jeweils anwendbaren Gesetze einzuhalten und insbesondere die international anerkannten Menschenrechte sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu achten. Hierzu gehören insbesondere das Verbot von Kinderarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 138 und 182), das Verbot von Zwangsarbeit und moderner Sklaverei (Nr. 29 und 105), das Verbot von Diskriminierung (Nr. 100 und 111), die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen (Nr. 87 und 98), die Einhaltung des Arbeitsschutzes sowie die Zahlung angemessener Löhne, in Deutschland mindestens nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
(2) Der Lieferant hält die anwendbaren Umweltvorschriften ein, geht verantwortungsvoll mit natürlichen Ressourcen um und ist bestrebt, Treibhausgasemissionen, Abfälle und den Einsatz gefährlicher Stoffe zu reduzieren. Pflanzliche Rohstoffe sind nach Möglichkeit aus nachhaltigem Anbau bzw. nachhaltiger Wildsammlung zu beziehen; die Vorgaben des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind einzuhalten. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte auf die Ware anwendbar ist, stellt der Lieferant die erforderlichen Informationen und Sorgfaltserklärungen zur Verfügung.
(3) Der Lieferant duldet keine Form von Korruption, Bestechung, Vorteilsgewährung, Erpressung, Geldwäsche oder wettbewerbswidrigem Verhalten. Er wird unseren Mitarbeitenden keine Vorteile anbieten oder gewähren, die geeignet sind, deren geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen.
(4) Der Lieferant hält die anwendbaren Exportkontroll-, Zoll- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls weiterer Staaten ein. Er gewährleistet, dass weder er noch seine Vorlieferanten auf einer Sanktionsliste geführt werden und die Ware nicht aus sanktionierten Ländern oder Regionen stammt, soweit dies einem Verbot unterliegt.
(5) Der Lieferant gibt die Anforderungen dieses § 18 in angemessener Weise an seine Vorlieferanten weiter. Er informiert uns unverzüglich über ihm bekannt gewordene Verstöße in seiner Lieferkette und wirkt bei deren Aufklärung und Abhilfe mit. Soweit wir oder unsere Kunden gesetzlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette unterliegen, stellt der Lieferant uns die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Bei schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstößen gegen diesen § 18 sind wir berechtigt, von bestehenden Verträgen zurückzutreten bzw. diese fristlos zu kündigen.
§ 19 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe in Drittbetrieben, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Pandemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren und alles Zumutbare zu unternehmen, um die Auswirkungen zu begrenzen.
(2) Nicht als höhere Gewalt gelten insbesondere Lieferverzögerungen oder Ausfälle von Vorlieferanten des Lieferanten, es sei denn, diese beruhen ihrerseits auf höherer Gewalt und der Lieferant konnte keine zumutbare alternative Bezugsquelle erschließen, sowie Arbeitskämpfe im Betrieb des Lieferanten und Preissteigerungen.
(3) Wir sind von der Pflicht zur Abnahme der bestellten Ware ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt berechtigt, wenn die Ware wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
§ 20 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
(1) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
(2) Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Ware ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 21 Kündigung und Rücktritt
(1) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Dauerschuldverhältnisse fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern und dadurch die Erfüllung der Lieferverpflichtung gefährdet ist.
(2) Ein Recht zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung besteht ferner, wenn der Lieferant gegen wesentliche Pflichten aus §§ 4, 5, 13, 17 oder 18 dieser AEB verstößt, eine für die Geschäftsbeziehung wesentliche Zertifizierung verliert oder wiederholt nicht spezifikationsgerechte Ware liefert und Abhilfe nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt.
(3) Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 22 Datenschutz
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten, die er von uns erhält, nur zur Durchführung des Vertrags zu verarbeiten und die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Soweit der Lieferant personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Für diese AEB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweils in der Bestellung angegebene Lieferadresse, im Übrigen unser Geschäftssitz in Husum. Erfüllungsort für die Zahlung ist Husum.
(3) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Husum. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Werden diese AEB auch in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(6) Wir sind berechtigt, diese AEB mit Wirkung für künftige Bestellungen zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.nuvital.de/#einkaufsbedingungen abrufbar und wird dem Lieferanten auf Verlangen in Textform übermittelt.
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren – insbesondere Nahrungsergänzungsmittel als Fertigprodukte, Halbfertigware, Bulkware, Kapseln, Tabletten, Pulver, Rohstoffe und Verpackungen („Ware“) – sowie für Leistungen der Entwicklung, Lohnherstellung, Abfüllung, Konfektionierung und Verpackung („Leistungen“) der nuvital GmbH, Robert-Koch-Str. 27, 25813 Husum („nuvital“, „wir“, „uns“) an ihre Kunden („Kunde“).
(2) Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Wir verkaufen nicht an Verbraucher (§ 13 BGB). Der Kunde versichert mit seiner Bestellung, dass er die Ware im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erwirbt.
(3) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Diese AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere Liefer-, Rahmen-, Entwicklungs-, Lohnherstellungs- und Qualitätssicherungsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform abzugeben. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Preislisten, Produktdatenblätter, Spezifikationen, Muster, Proben oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware. Für den Inhalt des Vertrags ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
(3) Muster und Proben dienen lediglich der Veranschaulichung; sie begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie, es sei denn, dies ist ausdrücklich in Textform vereinbart. Muster für kundenspezifische Entwicklungen stellen wir nach Vereinbarung gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
(4) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Unsere Mitarbeitenden im Außendienst sind nicht berechtigt, hiervon abweichende Zusagen zu machen.
(5) Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen einer bestätigten Bestellung durch den Kunden bedürfen unserer Zustimmung. Stimmen wir einer Stornierung zu, sind wir berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten – insbesondere für bereits beschaffte kundenspezifische Rohstoffe, Verpackungen und Etiketten sowie bereits erbrachte Produktionsleistungen – sowie eine angemessene Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 3 Produktbeschaffenheit und Spezifikation
(1) Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus der in der Auftragsbestätigung genannten bzw. zwischen den Parteien vereinbarten aktuellen Produktspezifikation. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns, von Herstellern oder Dritten stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht.
(2) Gehaltsangaben für Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenextrakte und sonstige Stoffe verstehen sich unter Berücksichtigung der für Nahrungsergänzungsmittel üblichen und von den zuständigen Behörden anerkannten Toleranzen, insbesondere des „Guidance Document for Competent Authorities for the Control of Compliance with EU Legislation […] with Regard to the Setting of Tolerances for Nutrient Values Declared on a Label“ der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Messunsicherheit der jeweiligen Analysenmethode.
(3) Bei Erzeugnissen aus natürlichen, insbesondere pflanzlichen Rohstoffen sind naturbedingte Schwankungen in Farbe, Geruch, Geschmack, Struktur und Schüttdichte möglich. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Spezifikation eingehalten ist. Gleiches gilt für geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Form, Gewicht und Abmessung von Kapseln, Tabletten und Verpackungen innerhalb der branchenüblichen Toleranzen.
(4) Wir sind berechtigt, die Zusammensetzung, Herkunft der Rohstoffe, Lieferanten, Herstellungsverfahren und Verpackung unserer Standardprodukte zu ändern, sofern dadurch die vereinbarte Spezifikation nicht verändert wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Kennzeichnungsrelevante Änderungen teilen wir dem Kunden rechtzeitig vorher mit.
(5) Mit jeder Lieferung stellen wir auf Anforderung ein Analysenzertifikat bzw. Prüfprotokoll der gelieferten Charge zur Verfügung. Weitergehende Dokumente (z. B. Stabilitätsdaten, Allergen- und GVO-Erklärungen, Zertifikate) stellen wir nach Vereinbarung zur Verfügung.
(6) Angaben über Eignung und Verwendung der Ware sowie anwendungstechnische Beratung erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen hinsichtlich der Eignung der Ware für den beabsichtigten Zweck, es sei denn, wir haben eine bestimmte Eignung ausdrücklich in Textform zugesagt.
(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform erklärt werden.
§ 4 Kundenspezifische Produkte, Private Label und Lohnherstellung
(1) Für Produkte, die wir nach Rezepturen, Spezifikationen, Kennzeichnungen, Druckvorlagen oder sonstigen Vorgaben des Kunden herstellen, abfüllen oder verpacken („kundenspezifische Produkte“), gelten ergänzend die Bestimmungen dieses § 4.
(2) Verantwortung für Rezeptur und Kennzeichnung: Stellt der Kunde die Rezeptur, die Produktbezeichnung, die Etiketten- oder Verpackungstexte, Verzehrempfehlungen, Warnhinweise, nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben (Claims) oder sonstige Kennzeichnungselemente zur Verfügung oder gibt er diese frei, ist er für deren inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und der Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben nach Verordnung (EU) Nr. 432/2012, der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, des Heilmittelwerbegesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie des Marken-, Urheber- und Designrechts. Eine Prüfung der vom Kunden gelieferten Angaben durch uns erfolgt nur auf Plausibilität und, soweit gesondert vereinbart und vergütet, im Rahmen einer ausdrücklich beauftragten Kennzeichnungsprüfung; sie entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung.
(3) Inverkehrbringer: Wird ein kundenspezifisches Produkt unter dem Namen oder der Marke des Kunden in den Verkehr gebracht, ist der Kunde Lebensmittelunternehmer und Inverkehrbringer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Ihm obliegen insbesondere die Anzeige des Nahrungsergänzungsmittels beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 5 NemV vor dem ersten Inverkehrbringen sowie entsprechende Anzeigen in weiteren Zielländern. Auf Wunsch unterstützen wir den Kunden hierbei gegen gesonderte Vergütung.
(4) Druckfreigabe: Wir übersenden dem Kunden vor Produktionsbeginn Korrekturabzüge bzw. digitale Druckproofs. Der Kunde hat diese sorgfältig zu prüfen und in Textform freizugeben. Mit der Freigabe geht die Verantwortung für die Richtigkeit aller Inhalte – einschließlich Texten, Zahlen, Barcodes (GTIN/EAN), Farben, Abmessungen und Pflichtangaben – auf den Kunden über, sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst im anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind. Farbabweichungen zwischen digitalem Proof und Druckergebnis innerhalb der branchenüblichen Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
(5) Beistellungen: Vom Kunden beigestellte Rohstoffe, Verpackungen und Etiketten sind rechtzeitig, frei unserem Werk, in der vereinbarten Qualität, mit einem Zuschlag für produktionsbedingten Ausschuss von mindestens 5 % sowie mit den erforderlichen Dokumenten (insbesondere Analysenzertifikate, Spezifikationen und Konformitätserklärungen) anzuliefern. Der Kunde gewährleistet die Verkehrsfähigkeit und Verarbeitbarkeit der Beistellungen. Wir prüfen Beistellungen lediglich auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden. Verzögerungen und Mehrkosten infolge verspäteter, unvollständiger oder mangelhafter Beistellungen gehen zu Lasten des Kunden. Für den Untergang oder die Verschlechterung von Beistellungen haften wir nur nach Maßgabe von § 13; eine Versicherung der Beistellungen obliegt dem Kunden.
(6) Mehr- und Minderlieferungen: Bei kundenspezifischen Produkten sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu ± 10 % der bestellten Menge zulässig und werden nach tatsächlicher Liefermenge abgerechnet.
(7) Mindestmengen: Für kundenspezifische Produkte gelten die in unserem Angebot genannten Mindestproduktions- und Mindestbestellmengen. Für kundenspezifisch bedruckte Packmittel und Etiketten gelten zusätzlich die Mindestmengen unserer Vorlieferanten.
(8) Kundenspezifisches Material: Für den Kunden beschaffte oder hergestellte kundenspezifische Rohstoffe, Halbfabrikate, Verpackungen und Etiketten, die bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, bei Änderung von Rezeptur oder Gestaltung durch den Kunden oder nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Beschaffung nicht verbraucht sind, hat der Kunde zu den Einstandskosten zuzüglich einer Handlingspauschale abzunehmen und zu bezahlen. Auf Wunsch des Kunden vernichten wir das Material gegen Erstattung der Einstands- und Entsorgungskosten.
(9) Abnahme und Lagerung: Kundenspezifische Fertigware ist innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft abzurufen. Danach sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und Lagergeld nach § 8 Abs. 5 zu berechnen.
(10) Freistellung: Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich behördlicher Maßnahmen, Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden und Ansprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten – frei, die auf von ihm zu verantwortenden Vorgaben, Rezepturen, Kennzeichnungen, Werbeaussagen oder Beistellungen beruhen, und ersetzt uns die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
§ 5 Preise
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk (EXW Husum, Incoterms® 2020), zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung, Paletten, Fracht, Transportversicherung, Zöllen und sonstiger Abgaben.
(2) Beim Versendungskauf (§ 8 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nehmen wir nicht zurück; sie werden Eigentum des Kunden. Paletten und Mehrwegbehälter werden zum Tauschwert berechnet, soweit sie nicht Zug um Zug getauscht werden.
(3) Für Aufträge unterhalb des in unserem Angebot genannten Mindestauftragswerts sind wir berechtigt, einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Kosten für vom Kunden gewünschte Sonderleistungen (z. B. Expressversand, Sonderanalysen, Sonderverpackungen, Musterherstellung, Entwicklungsleistungen, Stabilitätsstudien) werden gesondert berechnet.
(4) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate oder handelt es sich um Abrufaufträge oder Dauerschuldverhältnisse, sind wir berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten – insbesondere Rohstoff-, Verpackungs-, Energie-, Transport- und Personalkosten oder öffentliche Abgaben – nachweislich erhöht haben. Die Anpassung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die Kostenänderung auf den Preis der betroffenen Ware auswirkt; Kostensenkungen sind in gleicher Weise zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung hinsichtlich der betroffenen, noch nicht ausgelieferten Ware vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Erstaufträgen und kundenspezifischen Produkten sind wir berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswerts zu verlangen.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig. Wir sind berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln; der Kunde stellt den Empfang elektronischer Rechnungen im Sinne von § 14 UStG sicher.
(3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Außerdem sind wir berechtigt, die Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB, unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug, Rücklastschriften, negative Auskunft einer Kreditversicherung oder Auskunftei), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wir sind ferner berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
§ 7 Lieferfristen und Lieferverzug
(1) Lieferfristen und -termine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Druckfreigabe nach § 4 Abs. 4 und Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Beistellungen und Unterlagen.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Kunden gemäß § 13 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 8 Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Husum, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Temperaturgeführte Transporte erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Bei Vereinbarung einer Incoterms®-Klausel richten sich Kosten- und Gefahrübergang nach der vereinbarten Klausel in der Fassung Incoterms® 2020, soweit diese AVB keine abweichenden Regelungen enthalten.
(4) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab. Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen und auf dem Frachtbrief bzw. Ablieferschein zu vermerken; zudem ist uns eine Kopie zu übersenden.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Ware pro vollendeter Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Nettopreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Restlaufzeit der Ware bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum verkürzt sich während des Annahmeverzugs zu Lasten des Kunden.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen, Energie- und Rohstoffmangel, erhebliche Betriebsstörungen, Cyberangriffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie Ernteausfälle und Missernten bei pflanzlichen Rohstoffen, ferner nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts.
(2) Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
(3) Im Falle einer Mangellage sind wir berechtigt, die verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung unseres Eigenbedarfs gleichmäßig und angemessen auf unsere Kunden zu verteilen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor („Vorbehaltsware“).
(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware sachgemäß gemäß den Lagerhinweisen zu lagern und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchstaben (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Menge, Identität, Unversehrtheit der Verpackung, Kennzeichnung, Chargen- und Mindesthaltbarkeitsangaben sowie auf sonstige erkennbare Mängel zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Werktagen ab Ablieferung, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss die betroffene Ware, Charge, Menge sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten; auf Verlangen sind uns Fotos, Muster der beanstandeten Ware sowie gegebenenfalls Analysenergebnisse zur Verfügung zu stellen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(3) Ist die Ware zur Weiterverarbeitung bestimmt, hat die Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Beanstandete Ware darf nicht weiterverarbeitet, vermischt oder weiterveräußert werden; sie ist bis zur Klärung getrennt, gekennzeichnet und unter den vorgeschriebenen Lagerbedingungen aufzubewahren.
(4) Wir bewahren von jeder ausgelieferten Charge Rückstellmuster auf. Die Analyse dieser Rückstellmuster durch uns oder ein akkreditiertes Labor ist im Streitfall für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, es sei denn, der Kunde weist nach, dass das Rückstellmuster nicht repräsentativ ist. Analysenergebnisse des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie von einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor unter Angabe der Methode und Messunsicherheit erstellt wurden.
§ 12 Mängelansprüche
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung gemäß § 3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.
(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Ein Mangel liegt ferner nicht vor bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Lagerung (insbesondere Nichteinhaltung der angegebenen Lagerbedingungen hinsichtlich Temperatur, Licht und Luftfeuchtigkeit), Behandlung, Weiterverarbeitung oder Vermischung entstehen, bei natürlicher Abnutzung oder bei Mängeln, die auf vom Kunden zu verantwortende Vorgaben oder Beistellungen (§ 4) zurückzuführen sind.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-, Analyse- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(9) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445b BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Im Fall des Absatzes 2 Buchstabe (b) ist unsere Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf den Nettoauftragswert des betroffenen Einzelauftrags begrenzt.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Lagerung, Rückverfolgbarkeit und Rückruf
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gemäß den auf der Verpackung, in der Spezifikation oder im Produktdatenblatt angegebenen Lagerbedingungen – in der Regel kühl, trocken, lichtgeschützt und verschlossen – zu lagern und zu transportieren und diese Pflicht an seine Abnehmer weiterzugeben.
(2) Der Kunde ist als Lebensmittelunternehmer verpflichtet, ein System zur Rückverfolgbarkeit gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu unterhalten, das es ermöglicht, jede von uns gelieferte Charge seinen unmittelbaren Abnehmern zuzuordnen.
(3) Erhält der Kunde Kenntnis von Umständen, die auf eine mögliche Gefährdung der Lebensmittelsicherheit oder einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit unserer Ware hindeuten – insbesondere Verbraucherbeschwerden über gesundheitliche Beeinträchtigungen, behördliche Probenahmen, Beanstandungen oder Anordnungen –, hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, unter Angabe aller ihm bekannten Einzelheiten zu informieren und uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Erweist sich eine Rücknahme- oder Rückrufmaßnahme als erforderlich, werden sich die Parteien unverzüglich abstimmen und bei der Durchführung nach Kräften zusammenarbeiten. Bei Waren, die wir unter eigener Marke in Verkehr bringen, liegt die Entscheidung über Rücknahme oder Rückruf bei uns. Bei kundenspezifischen Produkten (§ 4) entscheidet der Kunde als Inverkehrbringer; er informiert uns vorab. Die Kosten einer Rücknahme- oder Rückrufmaßnahme trägt im Innenverhältnis die Partei, in deren Verantwortungsbereich die Ursache liegt; § 13 bleibt unberührt.
§ 15 Verkehrsfähigkeit, Weitervertrieb und Werbung
(1) Für unsere Standardprodukte, die wir unter eigener Marke in Verkehr bringen, gewährleisten wir die Verkehrsfähigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Rechtslage. Für die Verkehrsfähigkeit in anderen Ländern stehen wir nur ein, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Der Kunde ist für die Einhaltung der in seinem Absatzgebiet geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich zulässiger Stoffe und Höchstmengen, Kennzeichnung in Landessprache, Anzeige- und Registrierungspflichten, selbst verantwortlich.
(2) Der Kunde darf unsere Ware nur in der von uns gelieferten, unveränderten Originalverpackung weiterveräußern. Ein Umpacken, Umetikettieren, Überkleben oder Entfernen von Chargen- und Mindesthaltbarkeitsangaben ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform unzulässig. Ware mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum darf der Kunde nur unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Verkehr bringen; insoweit übernimmt er die Verantwortung.
(3) Der Kunde ist für sämtliche Aussagen, mit denen er unsere Ware bewirbt oder vertreibt – insbesondere in Onlineshops, auf Marktplätzen, in sozialen Medien, Katalogen und Verkaufsgesprächen –, selbst verantwortlich. Er wird insbesondere keine krankheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und keine nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwenden. Werbematerialien, die wir zur Verfügung stellen, dürfen nur unverändert verwendet werden.
(4) Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen und Kosten frei, die aus einem Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 resultieren.
(5) Der Vertrieb unserer Markenprodukte über Online-Marktplätze Dritter kann von unserer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden; Einzelheiten regeln gegebenenfalls gesonderte Vertriebsvereinbarungen unter Beachtung des Kartellrechts.
§ 16 Schutzrechte, Rezepturen und Know-how
(1) Sämtliche Rechte an unseren Rezepturen, Formulierungen, Herstellungsverfahren, Spezifikationen, Stabilitätsdaten, Entwicklungsergebnissen, Marken, Produktnamen, Designs, Abbildungen, Texten und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns, auch wenn diese im Rahmen eines Auftrags für den Kunden erstellt oder angepasst wurden, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragung in Textform gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist. Der Kunde erhält lediglich das zur Nutzung und zum Weitervertrieb der gelieferten Ware erforderliche einfache Nutzungsrecht.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Produkte zu analysieren, um ihre Zusammensetzung zu ermitteln und diese nachzuahmen oder durch Dritte herstellen zu lassen (Reverse Engineering), soweit dies nicht zur Wareneingangskontrolle oder Qualitätssicherung erforderlich ist.
(3) Vom Kunden zur Verfügung gestellte Rezepturen, Marken, Designs und Druckvorlagen verbleiben in dessen Eigentum. Der Kunde räumt uns die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte ein und gewährleistet, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind.
(4) Wird der Kunde wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch von uns gelieferte Standardware in Anspruch genommen, haften wir nach Maßgabe der §§ 12 und 13. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die Ware so zu ändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
§ 17 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Rezepturen, Spezifikationen, Preise, Konditionen, Herstellungsverfahren, Bezugsquellen, Kundendaten und sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG – vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder ihr von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden, sowie Informationen, deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und fünf Jahre über deren Beendigung hinaus; für Rezepturen und Herstellungsverfahren gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
§ 18 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weitergabe der von uns gelieferten Ware an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Ausfuhrkontroll- und Sanktionsrechts, insbesondere der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, einzuhalten.
(2) Der Kunde wird die Ware weder unmittelbar noch mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen liefern, die auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union geführt werden, oder in Länder bzw. Regionen, für die ein entsprechendes Embargo besteht, sofern dies nach den anwendbaren Vorschriften verboten ist.
(3) Wir sind nicht zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von Vorschriften des Außenwirtschafts- oder Sanktionsrechts entgegenstehen. In diesem Fall sind wir zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.
§ 19 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten, insbesondere zu den Rechten der betroffenen Personen, ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Für diese AVB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unser Geschäftssitz in Husum.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Husum. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Werden diese AVB auch in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(6) Wir sind berechtigt, diese AVB mit Wirkung für künftige Verträge zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.nuvital.de/#verkaufsbedingungen abrufbar und wird dem Kunden auf Verlangen in Textform übermittelt.
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